Satzung des Bürgervereins Duisburg-Neudorf e. V. nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Mai 2019


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bürgerverein Duisburg-Neudorf e.V." Er hat seinen Sitz in Duisburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatkunde und -pflege, des Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes, sowie der Alten- und Jugendhilfe.
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; Rücklagen dürfen nur in dem Umfang gebildet werden, wie dies für eine nachhaltige Erfüllung des Satzungszweckes unbedingt erforderlich ist.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich für jeden Bürger möglich.
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Vereinsmitglieder haben ein Einspruchsrecht. Über Einsprüche wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen des Vereins teilnehmen und im Rahmen des Vereinszwecks Rat und Schutz des Bürgervereins in Anspruch nehmen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen sowie den Jahresbeitrag nach Aufforderung im Voraus für ein Jahr zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.
Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es zur Mitgliederversammlung mit seinem Beitrag in Rückstand ist.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der schriftlich spätestens 6 Wochen vor Jahresende dem Vorstand mitzuteilen ist
c) durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung verstoßen hat, mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss Einspruch einlegen, über den in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Bis dahin ruhen seine Rechte. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Beirat


§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt.
Zu den Versammlungen sind alle Mitglieder mit einer Frist von drei Wochen schriftlich zu laden. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Jedes Mitglied kann mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Sind bei der Abstimmung weniger als die Hälfte der zu Beginn der Versammlung erschienenen Mitglieder anwesend, so entfällt die Beschlussfähigkeit.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen
b) die Entgegennahme der Berichte
   - des Vorstandes
   - des/der 1. Schatzmeisters/in
   - des/der 2. Schatzmeisters/in
   - der Kassenprüfer
c) der Entscheidung über Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Vorstandes und des Beirates
e) Bestimmung von drei Kassenprüfern, die nicht zum Vorstand gehören dürfen und für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal jährlich auf Richtigkeit durch zwei Kassenprüfer/innen zu prüfen.


§ 9 Protokollführung

Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 10 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an
a) der/die 1. Vorsitzende
b) der/die Geschäftsführer/in
c) der/die 1. Schatzmeister/in
d) der/die 2. Schatzmeister/in
e) der/die Schriftführer/in.

Der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in vertreten sich gegenseitig. Die Schatzmeister/innen vertreten sich gegenseitig. Die Schatzmeister/innen tragen die Verantwortung für die Kassenführung.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der/die Geschäftsführer/in, leitet alle Versammlungen und Sitzungen des Vereins.
Der Vorstand tritt nach Bedarf gemeinsam mit dem Beirat ("erweiterter Vorstand") vierteljährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Geschäftsführung sollten ohne zwingenden Grund nicht mehr als jeweils zwei Vorstandspositionen neu besetzt werden. Aus diesem Grunde werden zwei Wahlgruppen gebildet, bestehend aus:

Wahlgruppe 1

Geschäftsführer/in
1. Schatzmeister/in

Wahlgruppe 2

Vorsitzende/r
2. Schatzmeister/in

Die Wahl beginnt mit der Wahlgruppe 2.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins,
verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, informiert die Mitglieder durch Vorträge und Veranstaltungen, vertritt den Verein nach außen hin.


§ 12 Geschäftsführender Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der/die Vorsitzende
der/die Geschäftsführer/in
der/die 1. Schatzmeisterin
der/die 2. Schatzmeisterin
der/die Schriftführer/in.

Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen schriftlich erfolgen und es bedarf der Unterschrift der/des Vorsitzenden gemeinsam mit dem/der Geschäftsführer/in oder des/der 1. Schatzmeisters/in.


§ 13 Der Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und soweit wie möglich zu unterstützen.
Er hat bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Mitgliedern zu vermitteln.
Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern.
Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden des Stadtteiles Neudorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


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